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Waldbrandstufen Dahme-Spreewald


hier: AKTUELLE WALDBRANDWARNSTUFE - Dahme Spreewald


Zukünftig Waldbrandgefahrenstufen 1 bis 5

Waldbrandgefahrenstufen © MIL

Mit Beginn der Waldbrandsaison 2014 ändert sich in Brandenburg die Bezeichnung für die Darstellung der Waldbrandgefahr. Aus den bisher bekannten Waldbrandwarnstufen I bis IV werden zukünftig die Waldbrandgefahrenstufen 1 bis 5. Bisher erfolgte die Darstellung der Waldbrandgefahr in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich.

Während die meisten ostdeutschen Länder mit den Waldbrandwarnstufen

0 = keine Waldbrandgefahr bis IV = höchste Waldbrandgefahr

arbeiteten, erfolgte die Darstellung in den alten Bundesländern mit den Stufen

1 = geringe Gefahr bis 5 = sehr hohe Gefahr.

Die unterschiedliche Darstellung der Warnstufen mit wechselnden räumlichen Bezügen führte insbesondere im grenznahen Bereich zwischen neuen und alten Bundesländern zu Irritationen, Fehlinterpretationen sowie Verständigungsproblemen zwischen Behörden, Medien und Bürgern.
Jetzt bundeseinheitliche Darstellung der Waldbrandgefahr

Im Herbst letzten Jahres verständigten sich die Bundesländer auf eine bundeseinheitliche Darstellung der Waldbrandgefahr mit den Stufen 1 - 5. Diese Darstellung entspricht dem internationalen Standard und auch der Deutsche Wetterdienst verwendet die Stufen 1 - 5 auf seiner Internetseite für die Darstellung der Waldbrandgefahr.

Die Waldbrandgefahr ist vor allem von der Witterung und der Vegetation abhängig. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen ab.

Waldbrandgefahrenstufen

1
sehr geringe Gefahr
2
geringe Gefahr
3
mittlere Gefahr
4
hohe Gefahr
5
sehr hohe Gefahr

 

Wie werden Waldbrandwarnstufen berechnet?
Zur Kennzeichnung der aktuellen Waldbrandgefährdung werden im Zeitraum Februar bis September täglich
Waldbrandwarnstufen auf Landkreisebene durch die zuständigen Ämter für Forstwirtschaft ermittelt. Grundlage
für die Berechnung der Waldbrandwarnstufen sind exakte Messwerte der Lufttemperatur, der Niederschlagsmenge,
der Luftfeuchte, der Windgeschwindigkeit sowie der Vegetationszustand.

Hinweise für Waldbesucher
Rauchen und Umgang mit Feuer
Unabhängig von den Waldbrandwarnstufen sind in Wäldern das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers (dazu zählt auch das Grillen) außerhalb einer von den Forstbehörden genehmigten Feuerstelle, das Rauchen sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen ganzjährig verboten (§ 23 LWaldG).

Ab wann werden Waldgebiete gesperrt?
Die Ämter für Forstwirtschaft können die Wälder für das Betreten sperren, wenn es zum Schutz des Waldes oder der Besucher notwendig ist. Die jeweilige Einzelfallentscheidung sowie die Information der Bevölkerung erfolgt durch das zuständige Amt für Forstwirtschaft. Zugänge zu Erholungseinrichtungen und Badeseen bleiben von Waldsperrungen i.d.R. unberührt.

Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen
Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausnahmen sind in § 16 LWaldG geregelt. Zufahrtswege zum Wald (z.B. für die Feuerwehr) müssen freigehalten werden. Das Parken im Wald ist nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abstellen, heiße Fahrzeugteile (Katalysator) können als Zündquelle wirken.

Hinweise:
Auszüge aus dem Waldgesetz des Landes Brandenburg

§ 23 Umgang mit Feuer
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist außerhalb einer von den Forstbehörden errichteten oder genehmigten Feuerstelle das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 23 zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden.


Quelle: Land Brandenburg